Sozialfond / Semesterticket

Möchtest du dich über das Semesterticket oder den Sozialfonds-Zuschuss informieren?
Oder dich vom Semesterticket freistellen lassen?

Es gibt eine Nachfrist von 14 Tagen. Wird diese in Anspruch genommen, sollen alle Unterlagen vollständig eingereicht werden. Für alle Neu-Immatrilutierten: Ihr könnt bis zu 6 Wochen nach Einschreibung einen Zuschuss zum Semesterticket beantragen! So wende dich bitte an das Verwaltungsbüro an der HU Semtix. Auf deren Seite findest du alle Infos zum Semesterticket, zu den Fristen und Kontaktmöglichkeiten sowie Antragsformulare usw.

Semesterticketbüro des ReferentInnen-Rats der Humboldt-Universität zu Berlin
„Zuschüsse aus dem Sozialfonds“

www.semtix.de

semtix@referat.hu-berlin.de

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Unter Downloads im Menü findest Du dazu alle Info-Flyer und sonstige Formulare!
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Semesterticket-Satzung nach § 18 a IV und V Berliner Hochschulgesetz

Das Studierendenparlament der Kunsthochschule Berlin-Weißensee erlässt gemäß § 18 a des Gesetzes über Hochschulen im Land Berlin ( Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2001 ( GVBl S.534), folgende Satzung: 

§1 – Gegenstand
die Studierendenschaft erhebt von allen Studierenden, die Mitglied der Studierendenschaft an der Kunsthochschule Berlin-Weißensee sind, Beiträge zum Semesterticket. Die Beiträge zum Semesterticket werden erstmals zum Sommersemester 2009 erhoben. Die Höhe des Beitrages beträgt EURO (?). Eine Beitragserhöhung, die den in einer Urabstimmung unter den Studierenden nach § 18 a Absatz 2 BerlHG bestätigten Betrag um mehr als fünf von Hundert übersteigt, setzt eine neue Urabstimmung voraus. Die Studierenden erhalten dafür eine Fahrberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket.
Alle weiteren Einnahemn aus dem Beitrag, die nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag über ein VBB-Semesterticket oder als Verwaltungsaufwendungen zur Ausführung dieser Satzung benötigt werden, werden dem Fonds nach § 18 a Absatz 5 BerlHG zugeführt.
Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkednen Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif). Das Semesterticket ist eine persönliche Zeitkarte. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und erstreckt sich auf das Verkehrsangebot der den Verbundtarif anwendenden Unternehmen und ist im Zeitraum des jeweiligen
Wintersemesters vom bis
Sommersemester vom bis
für beliebig viele Fahrten im Tarifbereich Berlin ABC gültig.
Das Semesterticket umfasst keine Aufpreise und Zuschläge.
Ausgenommen sind Sonder- und Ausflugslinien. Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs gilt die Fahrberechtigung nur für den Schienenpersonenverkehr im Sinne von §2 Absatz5 allgemeines Eisenbahngesetz.
Das Semesterticket berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von Kindern bis zum vollendenden sechsten Lebensjahr (bei Fähren bis zu 3 Kindern) und Gepäck und einem Hund und einem Kinderwagen und einem Fahrrad.
Die Fahrberechtigung wird durch Vorlage des Studierendenausweises für das jeweilige Semester mit dem Aufdruck „Semesterticket“ in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild nachgewiesen.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: 1. Studierende, die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten, oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu üblichen Vergünstigungen führt, insbesondere Gast- und Nebenhörer so wie Fernstudierende. 2. Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und de es nachweisen können. Sie erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket.
Folgende Personen werden auf Antrag von der Zahlung des Beitrages zum Semesterticket befreit:
1. Behinderte Studierende, die durch ärztliches Attest nachweisen können, dass sie aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie auf ärztliches Attest hin für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen. 2. Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden auf Antrag Studierende, die Umstände nachweisen können, die zur nachträglichen Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würden. Die genutzten Monate sind anteilig abzusetzen. 3. Studierende, die sich aufgrund ihres Studiums, eines Praxissemesters oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit mindestens für ein ganzes Bezugssemester außerhalb des Verbundtarifraums aufhalten. Für sie entfällt die Zahlungspflicht für den Beitrag zum Semesterticket und sie erlangen keine Fahrtberechtigung nach den Bedingungen des Vertrages über ein VBB-Semesterticket. Antragsberechtigt sind alle Studierenden der Kunsthochschule Berlin-Weißensee, die zur Zahlung des Beitrags verpflichtet sind.

§ 2 – Antragsunterlagen
Der Antrag muss das vollständig ausgefüllte Formblatt, alle Nachweise sowie eine unterschriebene Versicherung über die Richtigkeit aller gemachten Angaben enthalten. Alle Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 3 – Antragsfristen
Der Antrag auf Befreiung muss bei Studierenden, die sich zurückmelden, bis zum Datum der regulären Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters beim zuständigen Semesterticketbüro vollständig eingegangen sein, bei Studierenden, die sich immatrikulieren, bis zum Datum der Immatrikulation. Danach ist eine Antragsstellung mit Wirkung zum Semesterbeginn oder die Vervollständigung der Antragsunterlagen nur zulässig, wenn die Gründe von dem oder der Studierenden nicht zu vertreten sind.
Tritt der Antragsgrund erst nach Beginn des Semesters ein, wird der oder die Studierende ganz oder zum Teil von der Zahlung für das laufende Semester befreit. Der Beitrag ist entsprechend zurück zu erstatten oder, falls es noch nicht gezahlt wurde, zu erlassen. Die als Fahrausweis geltende Urkunde ist bei der in der Hochschulverwaltung zuständigen Stelle abzugeben. Für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets wird ein Sechstel des gezahlten Beitrages erstattet bzw. erlassen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abgabe des Ausweises.

§ 4 – Bewilligunszeiträume
Befreiungen gelten nur für das laufende oder am dem Beginn der Rückmeldefrist für das nächste Semester. Eine rückwirkende Befreiung wird nicht gewährt.

§ 5 – Bearbeitung der Anträge
Der Allgemeine Studierendenausschuss (AstA) der Kunsthochschule Berlin-Weißensee schließt mit folgenden Einrichtungen eine Verwaltungsvereinbarung über die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiungen (auf Zuschüsse) und die Bewirtschaftung der Beiträge ab: 1. Der Hochschulverwaltung der Kunsthochschule Berlin-Weißensee, 2. dem Allgemeinen Studierendenausschuss der Humboldt Universität Berlin. Alle personenbezogenen Daten sind dabei vertraulich zu behandeln. Die Bearbeitungsreihenfolge wird durch dein Eingang der Anträge bestimmt.
Das Ergebnis der Entscheidung ist dem oder der Studierenden schriftlich mittzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.
Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Immatrikulations- und Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen. Soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beitrag bereits gezahlt wurde, ist die Rückzahlung des erlassenen Betrages zu veranlassen. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Studierendenausweise ausgestellt worden, so kann eine Rückzahlung des erlassenen Beitrages erst erfolgen, nachdem der als Fahrtberechtigung gültige Studierendenausweis vorgelegt wurde und mit dem Sichtvermerk versehen wurde, der darauf hinweist, dass er nicht als Semesterticket gültig ist.

§ 6 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung (wo?) in Kraft.
Semesterticketsatzung der Kunsthochschule Berlin-Weißensee

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Sozialfonds-Satzung nach § 18 a V Berliner Hochschulgesetz

Das Studierendenparlament der Kunsthochschule Berlin-Weißensee erlässt gemäß § 18 a des Gesetzes über Hochschulen im Land Berlin ( Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2001 (GVBl S.534), folgende Satzung: 

Präambel

Ziel dieser Satzung ist es, Studierende, die aufgrund einer finanziellen Notlage nicht in der Lage sind, den Semesterticket-Beitrag aufzubringen, von der Zahlung zu entlasten. Das Studierendenparlament kann es deshalb nur als vorläufige Lösung hinnehmen, dass Zuschüsse als Erstattung bereits geleisteter Beiträge gezahlt werden. Es beabsichtig, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Hochschule das Verfahren der Bewilligung so schnell wie möglich so zu verändern, dass begünstigte Studierende nur noch einen um den Zuschussbetrag verringerten Betrag zahlen müssen.

§ 1 – Gegenstand
Die Studierendenschaft richtet einen Fonds ein, aus dem Zuschüsse an Studierende nach § 18 a Abs. 5 BerlHG geleistet werden. Zu seiner Speisung werden als Beitrag im ersten Semester der Gültigkeit des Semestertickets 20 Euro erhoben, in allen Folgesemestern 2,00 Euro. Die Beitragspflicht bestimmt sich aus der Satzung nach § 18 a Abs. 4 BerlHG. Nicht verbrauchte Mittel werden dem Fonds für das nächste Semester wieder zugeführt.
Studierende, die nicht nach der Satzung nach § 18 a Abs. 3 BerlHG (Semesterticket-Satzung) von der Beitragspflicht zum Semesterticket befreit sind, können nach den Regelungen dieser Satzung eine Zuzahlung zum Ticketpreis beantragen. Von der Studierendenschaft nach dieser Satzung gewährte Leistungen erfolgen aufgrund von Einzelfallentscheidungen nach Maßgabe der Studierendenschaft im Fonds nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel.

§2 – Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Studierende, die nachweisen können, dass eine zum Zahlungszeitpunkt auftretende besondere Härte im Sinne von Absatz 2 ihnen das Aufbringen des Semesterticket-Beitrages erheblich erschwert, das monatliche Einkommen den Bedarf im Sinne von Absatz 3 und 4 nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen verfügen.
(2) Als besondere Härte gelten insbesondere 1. die Anfertigung der Studienabschlussarbeit zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht, sofern sie länger als drei Monate dauert, 2. ein unentgeltliches oder gering vergütetes Praktikum mit mindestens 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche, soweit es in der Studienordnung vorgeschrieben ist und länger als 3 Monate dauert, 3. für ausländische Studierende die Einschränkung der Arbeitserlaubnis, 4. die Zugehörigkeit zu den in §23 Abschnitt 1a bis 4 BSHG genannten Personengruppen, 5. ein Einkommen im Sinne von Abs.4, das den Bedarf im Sinne von Abs.3 zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht seit mehr als drei Monaten um mehr als 25 von Hundert unterschreitet, 6. Kosten für mediziniche oder psychologische Versorgung, die nicht durch eine Krankenversicherung getragen werden, soweit sie einen Betrag von 250 Euro überschreiten, 7. oder im Einzelfall sonstige, vergleichbare Härten.
(3) Als monatlicher Bedarf gelten für Studierende 293 Euro. Dazu treten hinzu: 1. für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, die Kosten der Unterkunft, jedoch höchstes 200 Euro. Ist eine Person gegenüber dem oder der Studierenden unterhaltsberechtigt erhöht sich dieser Betrag um 125 Euro, für jede weitere um 100 Euro. Studierende wohnen auch dann bei ihren Eltern, wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Den Eltern steht ein Elternteil gleich. 2. Für Studierende, die die in § 23 BSHG genannten Kriterien erfüllen, der dort genannte Mehrbedarf bezogen auf den Grundbetrag. 3. Für jedes Kind des Auszubildenden, gegenüber dem der oder die Studierende dem Grunde nach unterhaltsverpflichtet ist, ein weiterer Betrag gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG bezogen auf den Grundbetrag. Für alle anderen Personen, gegenüber denen der oder die Studierende unterhaltsverpflichtet sit wird jedoch nur dann ein Betrag in Höhe von 80 von Hundert des Grundbetrages angerechnet, wenn die genannte Person nicht in der Lage ist, diesen Bedarf aus eigenem Einkommen zu decken. Zu seinem oder ihrem Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Von ihm sind die in § 76 Abs. 2 BSHG bezeichneten Beträge abzusetzen. 4. Weitere 53,59 Euro für Studierende, die (a) nach § 5 Abs.1 Nr.9 oder 10 des fünften Sozialgesetzbuches versichert sind, (b) der gesetzliches Krankenversicherung freiwillig beigetreten sind oder (c) bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 II a und II b des fünften Sozialgesetzbuches genannten Voraussetzungen erfüllt, versichert sind und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des fünften Sozialgesetzbuches mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen.
(4) Die Studierenden haben ihr gesamtes Einkommen zur Beschaffung des Semestertickets einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Leistungen nach Bestimmungen des BAföG werden voll angerechnet. Von ihm sind abzusetzen: 1. die in § 76 II BSHG bezeichneten Beträge, für den unter Abs.3 Satz 2 Nr.4 genannten Personenkreis abweichend von § 76 II Nr.3 BSHG alerdings nur die über den betrag von 53,59 Euro hinaus gehenden Beträge. 2. Für Studierende, deren Hauptwohnsitz in einem Umkreis von zwei Kilometer Luftlinie zu der von ihnen ausschließlich genutzten Ausbildungsstätte liegt, ein Betrag von monatlich 18,00 Euro.
(5) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 88 I und II Nr.1 bis 7 BSHG findet hier entsprechende Anwendung.

§3 – Vergabekriterien
Bei Studierenden, die besondere Härten gemäß § 2 Abs. 2 geltend machen können, erfolgt eine Zuzahlung zum Semesterticetbeitrag 1. nach dem Verhältnis von Einkommen und Bedarf, 2. nach dem Zeitraum, für den die Härtegründe bestehen, die sich aus §2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 ergeben, oder falls sie in einer Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 als vergleichbar anerkannt werden und 3. nach dem Umfang von Zahlungsverpflichtungen, wie sie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 ergeben, oder falls sie in einer Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 als vergleichbar anerkannt werden.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 bemisst sich der Zeitraum im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 nach der zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht (Ende der Rückmeldefrist bzw. Zeitpunkte der Immatrikulation) bereits vergangenen Zeit seit Eintreten des Härtegrundes.
Bei Zugehörigkeit zu der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personengruppe bemisst sich der Zeitraum nach der Differenz des mit dem Aufenthaltstitel verknüpften maximalen Zeitraums, an dem Arbeit aufgenommen werden darf, und einem Jahr. Dabei ist die Möglichkeit, an 90 Tagen arbeitserlaubnisfrei zu arbeiten, als fünf Monate zu bewerten. Bei Zugehörigkeit zu der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personengruppe ist von einem unabsehbaren Zeitraum auszugehen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 bemisst sich der Zeitraum danach, wie lange der Härtegrund zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht bereits anhält. Werden mehrere Härtegründe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 nachgewiesen, bemisst sich der Zeitraum vom Beginn des ersten bis zum Ende des letzten geltend gemachten Zeitraumes.

§ 4 – Bewertung der Kriterien
um das Zuschusskriterium des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zu bewerten, wird für je vollendete 17,00 Euro, die das Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 4 unter dem Bedarf im Sinne von § 2 Abs. 3 liegt, für den Antragsteller oder die Antragstellerin ein Punkt vergeben.
Um das Zuschusskriterium des § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu bewerten, werden je nach Zeitraum zusätzlich folgende Punktzahlen vergeben: mehr als drei Monate 5 Punkte, mehr als sechs Monate 10 Punkte, unabsehbare Zeiträume 15 Punkte.
Um das Zuschusskriterium des § 3 Abs. 1 Nr. 3 zu bewerten, wird für je vollendete 50,00 Euro der bewerteten Kosten ein weiterer Punkt vergeben.

§ 5 – Verteilung der Mittel
Von dem im Fonds zur Verfügung stehenden Mittel werden an Studierende, die sich zurück melden, für das Wintersemester höchstens 75% ausgeschüttet, für das Sommersemester höchstens 85 %. Für die Verteilung der jeweiligen Mittel wird vom zuständigen Semesterticketbüro ein Stichtag festgesetzt. Die auszuschüttenden Mittel werden so vollständig wie möglich unter denjenigen Studierenden verteilt, über deren Antrag bis zu diesem Zeitpunkt positiv entscheiden wurde.
Die Zuschüsse werden so verteilt, dass der tatsächliche Zahlungsbetrag je Punkt gemäß § 4 für jeden Berechtigten und jede Berechtigte gleich ist. Würde auf diese Weise der volle Preis des Semestertickets je Semester einschließlich des Sozialfondsbeitrages überschritten, wird nur dieser Betrag vergeben (Vollzuschuss). Teilzuschüsse werden auf ganze Euro abgerundet. Besteht eine Beitragspflicht nur für einen Teilzeitraum des Semesters, so ist der errechnete Betrag mit der Zahl der Befreiungsmonate zu multiplizieren und durch sechs zu teilen.
Die übrigbleibenden Mittel werden in der Reihenfolge des Antragseingangs an Studierende ausgeschüttet, über deren Antrag erst nach dem Stichtag entschieden werden kann. Für die Höhe dieser Zuschüsse ist für jede Punktzahl derjenige Zahlbetrag maßgeblich, der nach Abs. 2 an sich zurückmeldende Studierende vergeben wurde. Danach übrigbleibende Mittel werden auf das nächste Semester übertragen.

§ 6 – Antragsunterlagen
Der Antrag muss das vollständig ausgefüllte Formblatt, alle Nachweise so wie eine unterschriebene Versicherung über die Richtigkeit aller gemachten Angaben enthalten. Alle Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Liegt ein zum Antragszeitpunkt gültiger Bescheid nach Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach Wohngeldgesetz vor, so ist dieser beizufügen.

§ 7 – Antragsfristen
Der Antrag auf einen Zuschuss zum Semesterticketbeitrag muss spätestens bis zum Ende der Rückmeldefrist für Studierende, die sich zurückmelden, oder spätestens bis zwei Wochen nach der Immatrikulation zum Studium für Studierende, die sich immatrikulieren, vollständig beim zuständigen Semesterticketbüro eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist wird der Antrag nicht mehr bearbeitet, es sei denn, der oder die Studierende kann nachweisen, dass er oder sie die Gründe zur Überschreitung der Frist nicht zu vertreten hat. Für die Berechnung der Zuschusssumme gelten dann die Regelungen des § 5 Abs. 3 sinngemäß.

§ 8 – Bewilligungszeitraum
Entscheidungen gelten nur für Beitragszahlungen, zu denen der oder die Studierende von der Hochschule aufgefordert wurde. Ein rückwirkender Zuschuss wird nicht gewährt.

§ 9 – Antragsbearbeitung
Der Allgemeine Studierendenausschuss (AstA) der Kunsthochschule Berlin-Weißensee schließt mit folgenden Einrichtungen eine Verwaltungsvereinbarung über die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung (auf Zuschüsse) und die Bewirtschaftung der Beiträge ab: Hochschulverwaltung der Kunsthochschule Berlin-Weißensee und der Allgemeine Studierendenausschuss der Humboldt-Universität zu Berlin.
Alle personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln. Die Bearbeitungsreihenfolge wird durch den Eingang der Anträge bestimmt.
Das Ergebnis ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, wie viele Punkte an den oder die Studierende vergeben wurden und ab welcher Punktzahl ein Vollzuschuss vergeben wurde. Die Nichtanerkennung von geltend gemachten Härten ist zu begründen.
Falls dem oder der Studierenden ein Zuschuss zum Semesterticket gewährt wird, ist dieser an sie oder ihn auszuzahlen.

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